Im Warenverkehr ist der Eigentumsvorbehalt eines der wichtigsten Sicherungsinstrumente für Lieferanten. Er sorgt dafür, dass das Eigentum an der gelieferten Ware beim Verkäufer bleibt, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist – selbst wenn die Ware bereits beim Käufer angekommen ist.
Doch was passiert, wenn der Käufer in Insolvenz gerät? Der Eigentumsvorbehalt sichert dem Lieferanten das Recht, die Ware zurückzufordern oder den ausstehenden Betrag vorrangig zu erhalten. Damit der Warenlieferant am Ende tatsächlich sein Geld bekommt, muss jedoch vieles beachtet werden.
Ohne die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes geht das Eigentum an dem verkauften Gegenstand in der Regel bereits mit Übergabe des Gegenstandes auf den Käufer über. Der Verkäufer muss sich mit der oft geringen Insolvenzquote zufriedengeben, die durchschnittlich nur bei etwa 4 % liegt.
Für Insolvenzverwalter gehört der Eigentumsvorbehalt zu den zentralen Themen bei der Abwicklung eines Verfahrens. Wenn Lieferanten ihre Ansprüche auf ausgelieferte Waren geltend machen, müssen diese Ansprüche präzise geprüft, rechtskonform dokumentiert und korrekt abgewickelt werden.
Der Eigentumsvorbehalt bietet dem Lieferanten eine Absicherung, doch er bedeutet für den Insolvenzverwalter zusätzlichen Aufwand und eine Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Anforderungen.
Lirex ist für eine schnellere und einfachere Prüfung und Abrechnung von Eigentumsvorbehalten für Insolvenzverwalter entwickelt worden.
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Es gibt verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts, die sich inhaltlich und auch hinsichtlich der daraus entstehenden Rechte erheblich unterscheiden. Die im Geschäftsverkehr üblichen Formen sind der einfache, erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt.
Der einfache Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf den konkreten Kaufgegenstand einer Lieferung.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt dieser im Eigentum des Warenlieferanten.
Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum an dem Kaufgegenstand erst dann auf den Käufer über, wenn alle Forderungen des Warenlieferanten aus der Geschäftsbeziehung bezahlt wurden (Kontokorrentvorbehalt).
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt schützt den Warenlieferanten im Fall der Weiterverarbeitung und Veräußerung der gelieferten Ware durch den Kunden.
Durch die Verarbeitung des Kaufgegenstandes droht der Warenlieferant sein (Vorbehalts-) Eigentum zu verlieren (§ 950 BGB). Mit der sog. Weiterverarbeitungsklausel wird festgelegt, dass der Warenlieferant Miteigentum an der neu hergestellten Sache erwirbt.
Im Fall der Veräußerung des Gegenstandes wird der aus der Weiterveräußerung resultierende Kaufpreisanspruch an den Warenlieferanten abgetreten (sog. Vorausabtretungsklausel).
Es gibt noch weitere Formen des Eigentumsvorbehalts wie den weitergeleiteten oder nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt, der in der Praxis aber keine große Relevanz hat.
Die Software von Lirex automatisiert die Abwicklung der Eigentumsvorbehalte.
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Damit der Warenlieferant einen Eigentumsvorbehalt hat, muss dieser vorher vereinbart oder erklärt worden sein. Auch an dieser Stelle muss zwischen den unterschiedlichen Formen des Eigentumsvorbehalts unterschieden werden
Einseitig Erklärung
Den einfachen Eigentumsvorbehalt kann der Warenlieferant einseitig geltend machen, wenn er spätestens bei der Warenübergabe erklärt, dass die Eigentumsübertragung erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erfolgt. Bei den weiteren Formen des Eigentumsvorbehalts ist immer eine Einigung zwischen dem Warenlieferanten und dem Käufer erforderlich.
Regelungen im Kaufvertrag
Am sichersten und klarsten ist eine Regelung direkt im Kaufvertrag oder in einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Warenlieferanten und dem Käufer. Gleichzeitig ist dies im Geschäftsalltag eine eher seltene Variante.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Üblicher sind Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die Herausforderung bei der Verwendung von AGB besteht darin, dass diese wirksam einbezogen worden sind. Dies kann insbesondere durch gut sichtbare Hinweise auf der Auftragsbestätigung geschehen.
Nutzen sowohl der Warenlieferant als auch der Käufer AGB, besteht die Möglichkeit, dass die Eigentumsvorbehaltsklauseln mit einer Klausel des Käufers kollidiert. In diesem Fall werden die Klauseln nicht Teil des Kaufvertrages und der Eigentumsvorbehalt ist nicht wirksam.
Mit der richtigen Unterstützung lässt sich der Prozess wesentlich vereinfachen. Eine strukturierte Prüfung aller Eigentumsvorbehalte sorgt für eine schnellere und zuverlässige Abwicklung, reduziert Fehler und schafft Transparenz für alle Beteiligten.
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Im Insolvenzverfahren stellt der Eigentumsvorbehalt eine besondere Herausforderung dar. Lieferanten erhalten durch den Eigentumsvorbehalt vorrangige Rechte gegenüber den Insolvenzgläubigern, was häufig zu komplexen rechtlichen und organisatorischen Fragen führt. Für Insolvenzverwalter bedeutet dies, jeden Anspruch sorgfältig zu prüfen, rechtssicher zu dokumentieren und korrekt abzurechnen. Dieser Prozess ist oft zeitaufwendig und anfällig für Fehler, die den Fortschritt des Verfahrens behindern können.
Bei der Prüfung muss zwischen den unterschiedlichen Formen des Eigentumsvorbehalts unterschieden werden. Entscheidend ist zudem, ob die vom Warenlieferanten gelieferten Gegenstände noch unterscheidbar vorhanden sind oder bereits weiterverarbeitet und verkauft wurden.
Bei der Abwicklung von Eigentumsvorbehalten gibt es zwischen einem Regelinsolvenzverfahren und einem Eigenverwaltungs-/Schutzschirmverfahren rechtlich keinen Unterschied (mit Ausnahme der Kostenpauschalen, die nur im Regelinsolvenzverfahren erhoben werden können, § 282 Abs. 1 InsO).
Der einfache Eigentumsvorbehalt begründet ein Aussonderungsrecht (§ 47 Insolvenzordnung, InsO). Bei einem einfachen Eigentumsvorbehalt gehört der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse. Der Warenlieferant kann die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangen.
Will der Insolvenzverwalter den Kaufgegenstand nicht herausgeben, muss er den Kaufvertrag erfüllen (§ 103 InsO). In diesem Fall wird der Kaufpreisanspruch zu einer Masseverbindlichkeit und muss durch den Insolvenzverwalter in voller Höhe bedient werden.
Alle anderen Formen des Eigentumsvorbehaltes werden im Insolvenzverfahren als Sicherungseigentum angesehen, weshalb dem Warenlieferanten nur ein Absonderungsrecht zusteht.
Die Folge ist, dass der Warenlieferant den Kaufgegenstand nicht herausverlangen kann, da dieser zur Insolvenzmasse gehört. Ihm steht nur noch ein Anspruch auf den wirtschaftlichen Wert des Kaufgegenstandes zu.
Die Veräußerung / Verwertung des Gegenstandes obliegt dem Insolvenzverwalter (§ 166 InsO). Nur der tatsächlich erzielte Erlös wird nach Abzug von Kostenpauschalen an den Warenlieferanten ausbezahlt.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, bei Anordnung des Verfahrens die vorhandenen Bestände zum Beispiel durch eine Inventur zu ermitteln und zu dokumentieren.
Der Warenlieferant muss nachweisen, welche Vorräte von ihm geliefert wurden und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt darüber hinaus nachweisen, in welche Fertigprodukte seine Waren verarbeitet wurden bzw. an welchen Kunden diese verkauft wurden (sog. Nämlichkeitsnachweis).
Gelingt die Zuordnung von Vorräten zu einem Warenlieferanten, muss der Insolvenzverwalter für jeden einzelnen Artikel entscheiden, ob er
a) beim einfachen Eigentumsvorbehalt den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis bezahlt oder den Gegenstand an den Warenlieferanten zurückgibt oder
b) bei den anderen Formen des Eigentumsvorbehalts die Veräußerung und Verwertung der Kaufgegenstände und Forderungen vornehmen und den tatsächlich erzielten Erlös gegenüber dem Lieferanten abrechnen.
Können Warenlieferanten aufgrund der Vermischung (das Musterbeispiel sind zwei Heizöllieferanten, deren Heizöl in einem Tank vermischt wurde), der Verarbeitung oder Weiterveräußerung den Nachweis nicht erbringen, ist die Mitgliedschaft in einem Lieferantenpool oft die einzige Möglichkeit, um Rechte aus Eigentumsvorbehalten durchzusetzen.
Ein Lieferantenpool kommt in größeren Insolvenzverfahren oft auf Initiative der Warenkreditversicherungen zustande. Der Beitritt zu einem Pool ist freiwillig und setzt voraus, dass der Warenlieferant Eigentumsvorbehalte wirksam vereinbart hatte.
Dem Insolvenzverwalter erleichtert ein Lieferantenpool die Abwicklung, da er einen einheitlichen Ansprechpartner hat.
Ob der Beitritt zum Lieferantenpool für den Warenlieferanten wirtschaftliche Vorteile bringt, hängt nicht zuletzt davon ab, welche von ihm gelieferten Waren noch unterscheidbar vorhanden sind.
LirexSecure bietet Insolvenz- und Eigenverwaltern eine umfassende Prüfung und Abrechnung von Eigentumsvorbehalten: Von der Erfassung der Warenlieferanten und Vorräte, über die Dokumentation der Eigentumsvorbehalte bis zur Ermittlung von Verwertungserlösen und Erstellung detaillierter Abrechnungen.
Die Komplexität bei der Abwicklung von Aus- und Absonderungsrechten aus Eigentumsvorbehalten von Warenlieferanten ergibt sich insbesondere durch die Vielzahl der Einzelthemen.
Der Insolvenz- bzw. Eigenverwalter muss nicht nur die Forderung des Warenlieferanten prüfen, sondern alle Punkte für jeden einzelnen Warenlieferanten abarbeiten.
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