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Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalte im Insolvenzverfahren strukturiert abwickeln

Lirex unterstützt Insolvenz- und Eigenverwalter bei der Prüfung und Abrechnung von Eigentumsvorbehalten – von der Erfassung der Lieferanten bis zur fertigen Abrechnung.

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Lirex für Eigentumsvorbehalte

Weniger Komplexität für Ihr Team

Bei Eigentumsvorbehalten muss für jeden Warenlieferanten dieselbe Kette von Fragen beantwortet, dokumentiert und abgerechnet werden. Lirex macht daraus einen standardisierten Ablauf.

Standardisierte Abläufe

Deutlich weniger Komplexität für Ihre Mitarbeiter

Vollständige Übersicht

Alle Ansprüche und geltend gemachten Rechte an einem Ort

Automatische Erlösermittlung

Verwertungserlöse auf Basis von Artikellisten aus dem ERP-System

Lückenlose Dokumentation

Alle Informationen und Entscheidungen nachvollziehbar

Automatisierte Abrechnung

Die Abrechnung gegenüber dem Lieferanten wird erstellt

Ablauf

Vier Fragen für jeden Warenlieferanten

Die Komplexität entsteht nicht durch einzelne Rechtsfragen, sondern durch die Menge: Für jeden Lieferanten müssen alle Punkte geprüft werden.

01

Vereinbarung

Wurden Eigentumsvorbehalte wirksam vereinbart?


02

Zuordnung

Gibt es Vorräte, die dem Lieferanten zugeordnet werden können?


03

Verwertung

Können die Vorräte verarbeitet oder veräußert werden, und welche Erlöse wurden erzielt?


04

Abrechnung

Welche Forderungen hat der Lieferant, und in welcher Höhe stehen ihm Erlöse zu?

Lirex führt Ihr Team durch diese vier Schritte und dokumentiert jede Entscheidung.

Informationen

Der Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren

Im Warenverkehr ist der Eigentumsvorbehalt eines der wichtigsten Sicherungsinstrumente für Lieferanten. Er sorgt dafür, dass das Eigentum an der gelieferten Ware beim Verkäufer bleibt, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist – auch wenn die Ware bereits beim Käufer angekommen ist.

Ohne Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum in der Regel schon mit der Übergabe auf den Käufer über. Der Verkäufer muss sich dann mit der Insolvenzquote zufriedengeben, die durchschnittlich nur bei unter 5 % liegt.

Für Insolvenzverwalter gehört der Eigentumsvorbehalt deshalb zu den zentralen Themen eines Verfahrens: Die Ansprüche der Lieferanten müssen präzise geprüft, rechtskonform dokumentiert und korrekt abgerechnet werden.

Formen · Wirksame Vereinbarung · Rechte im Insolvenzverfahren · Zuordnung und Lieferantenpool

Die Formen des Eigentumsvorbehalts

Es gibt verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts, die sich inhaltlich und in den daraus entstehenden Rechten erheblich unterscheiden. Üblich sind der einfache, der erweiterte und der verlängerte Eigentumsvorbehalt.

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt: Er bezieht sich auf den konkreten Kaufgegenstand einer Lieferung. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt dieser im Eigentum des Warenlieferanten.
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn alle Forderungen des Warenlieferanten aus der Geschäftsbeziehung bezahlt sind (Kontokorrentvorbehalt).
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Er schützt den Warenlieferanten bei Weiterverarbeitung und Veräußerung der Ware. Durch die Verarbeitung droht der Verlust des Vorbehaltseigentums (§ 950 BGB). Mit der Weiterverarbeitungsklausel erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neu hergestellten Sache. Bei Veräußerung wird der Kaufpreisanspruch aus der Weiterveräußerung an den Lieferanten abgetreten (Vorausabtretungsklausel).
  • Weitere Formen: Der weitergeleitete oder nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt hat in der Praxis keine große Relevanz.

Wie wird der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart?

Ein Eigentumsvorbehalt muss vor der Übergabe vereinbart oder erklärt worden sein. Auch hier ist nach der Form zu unterscheiden.

  • Einseitige Erklärung: Den einfachen Eigentumsvorbehalt kann der Lieferant einseitig geltend machen, wenn er spätestens bei der Übergabe erklärt, dass das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung übergeht. Alle anderen Formen erfordern eine Einigung zwischen Lieferant und Käufer.
  • Regelung im Kaufvertrag: Am sichersten ist eine Regelung im Kaufvertrag oder in einer Rahmenvereinbarung. Im Geschäftsalltag ist das eher selten.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Üblich sind Regelungen in AGB. Entscheidend ist, dass sie wirksam einbezogen wurden, etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis auf der Auftragsbestätigung. Verwenden beide Seiten AGB, können die Klauseln kollidieren. Dann werden sie nicht Vertragsbestandteil, und der Eigentumsvorbehalt ist nicht wirksam.

Rechte im Insolvenzverfahren

Lieferanten erhalten durch den Eigentumsvorbehalt vorrangige Rechte gegenüber den übrigen Gläubigern. Bei der Prüfung ist zwischen den Formen zu unterscheiden und festzustellen, ob die gelieferten Gegenstände noch unterscheidbar vorhanden oder bereits verarbeitet bzw. verkauft sind.

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt – Aussonderung (§ 47 InsO): Der Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse, der Lieferant kann die Herausgabe verlangen. Will der Verwalter den Gegenstand behalten, muss er den Kaufvertrag erfüllen (§ 103 InsO). Der Kaufpreis wird dann zur Masseverbindlichkeit und ist voll zu bezahlen.
  • Andere Formen – Absonderung: Sie werden im Insolvenzverfahren als Sicherungseigentum behandelt. Der Gegenstand gehört zur Masse, der Lieferant kann ihn nicht herausverlangen, sondern hat nur Anspruch auf den wirtschaftlichen Wert. Die Verwertung obliegt dem Insolvenzverwalter (§ 166 InsO). Ausbezahlt wird der tatsächlich erzielte Erlös nach Abzug der Kostenpauschalen.
  • Hinweis Eigenverwaltung: Zwischen Regelinsolvenzverfahren und Eigenverwaltungs- bzw. Schutzschirmverfahren gibt es bei der Abwicklung rechtlich keinen Unterschied – mit Ausnahme der Kostenpauschalen, die nur im Regelinsolvenzverfahren erhoben werden können (§ 282 Abs. 1 InsO).

Zuordnung der Vorräte und Lieferantenpool

Zuordnung der Vorräte: Der Insolvenzverwalter muss bei Anordnung des Verfahrens die vorhandenen Bestände ermitteln und dokumentieren, etwa durch eine Inventur. Der Lieferant muss nachweisen, welche Vorräte von ihm stammen, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt zusätzlich, in welche Fertigprodukte sie eingegangen oder an welche Kunden sie verkauft wurden (Nämlichkeitsnachweis).

Gelingt die Zuordnung, entscheidet der Verwalter für jeden einzelnen Artikel:

  • beim einfachen Eigentumsvorbehalt: Vertrag erfüllen und Kaufpreis bezahlen oder Gegenstand zurückgeben,
  • bei den anderen Formen: Gegenstände und Forderungen verwerten und den erzielten Erlös gegenüber dem Lieferanten abrechnen.

Lieferantenpool: Können Lieferanten den Nachweis wegen Vermischung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung nicht führen, ist ein Lieferantenpool oft die einzige Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen. Das Musterbeispiel sind zwei Heizöllieferanten, deren Öl im selben Tank vermischt wurde. Pools entstehen in größeren Verfahren oft auf Initiative der Warenkreditversicherer. Der Beitritt ist freiwillig und setzt wirksam vereinbarte Eigentumsvorbehalte voraus. Für den Verwalter vereinfacht ein Pool die Abwicklung, weil er einen einheitlichen Ansprechpartner hat. Ob sich der Beitritt für den Lieferanten lohnt, hängt vor allem davon ab, welche seiner Waren noch unterscheidbar vorhanden sind.

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Eigentumsvorbehalte in der Praxis sehen

Wir zeigen Ihnen, wie Lirex die Prüfung und Abrechnung von Eigentumsvorbehalten unterstützt. Unverbindlich.

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